Gutachten für den Basler Rat betr. Testament des Oswald Wachter, Obervogt auf Homburg

Iselin, Ludwig
Kurzformat

Gutachten für den Basler Rat betr. Testament des Oswald Wachter, Obervogt auf Homburg / Ludwig Iselin - Basel , 1610
2 Blätter : 21,5 x 16 cm
  • Basel, UB, UBH C VIb 44:561-564

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520 |a "Hauptmann Oswald Wachter, Obervogt auf Homburg, und seine Ehefrau Salome Scherer haben nach dem Tod ihrer Eltern, und als sie selber noch keine Leibeserben hatten, nach Basler Stadtrecht ein Testament errichtet; seither wurde ihnen ein Kind geschenkt und hierdurch das Testament kraftlos und unwirklich. Nun sorgen sie sich, es könne 'bei diesen sorglichen sterbenszeitten' durch ihrer und des Kindes Tod ihr Erbe ganz oder grösserenteils den hiesigen [=Basler] wohlverdienten Verwandten entzogen werden und ausländischen, papistischen Verwandten zufallen. Daher bitten sie, der Rat möchte ihnen erlauben, wieder ein Testament zu errichten für den Fall, dass ihr Kind vor erreichter Volljährigkeit verstürbe und also selber nicht testieren könne." Iselin erklärt, laut Basler Stadtrecht "sei das Testieren nur erlaubt, wenn jemand weder in auf- noch absteigender Linie Verwandte habe." Es gebe aber Präzedenzfälle, u.a. den von Oberst Niklaus von Hattstatt, der einen Sohn Georg Philipp gehabt habe und nach dessen Tod die Stadt Basel bzw. ihre Armen als Aftererben eingesetzt habe. "Dem Hauptmann Wachter solle sein 'nit allein allhie, sondern auch in Franckreich und der Lombardei lobliches und ehrliches Verhalten' angerechnet werden." (Hans Thieme). - Erbrecht. 
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Basisinformationen

Signatur:
  • Basel, UB, UBH C VIb 44:561-564
Ressourcentyp:
Buchhandschrift; Autograph
Titel:
Gutachten für den Basler Rat betr. Testament des Oswald Wachter, Obervogt auf Homburg / Ludwig Iselin
Entstehungsangaben:
Basel, 1610
Entstehungszeit (normiert):
1610
Physische Beschreibung:
  • 2 Blätter; 21,5 x 16 cm
Serie:
Juristische Gutachten; S. 561-564

Sucheinstiege

Person:
Körperschaft:
Ort:
Formschlagwort:

Hierarchie/Kontext

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Inhalt und innere Ordnung

Inhalt:
  • "Hauptmann Oswald Wachter, Obervogt auf Homburg, und seine Ehefrau Salome Scherer haben nach dem Tod ihrer Eltern, und als sie selber noch keine Leibeserben hatten, nach Basler Stadtrecht ein Testament errichtet; seither wurde ihnen ein Kind geschenkt und hierdurch das Testament kraftlos und unwirklich. Nun sorgen sie sich, es könne 'bei diesen sorglichen sterbenszeitten' durch ihrer und des Kindes Tod ihr Erbe ganz oder grösserenteils den hiesigen [=Basler] wohlverdienten Verwandten entzogen werden und ausländischen, papistischen Verwandten zufallen. Daher bitten sie, der Rat möchte ihnen erlauben, wieder ein Testament zu errichten für den Fall, dass ihr Kind vor erreichter Volljährigkeit verstürbe und also selber nicht testieren könne." Iselin erklärt, laut Basler Stadtrecht "sei das Testieren nur erlaubt, wenn jemand weder in auf- noch absteigender Linie Verwandte habe." Es gebe aber Präzedenzfälle, u.a. den von Oberst Niklaus von Hattstatt, der einen Sohn Georg Philipp gehabt habe und nach dessen Tod die Stadt Basel bzw. ihre Armen als Aftererben eingesetzt habe. "Dem Hauptmann Wachter solle sein 'nit allein allhie, sondern auch in Franckreich und der Lombardei lobliches und ehrliches Verhalten' angerechnet werden." (Hans Thieme). - Erbrecht.

Anmerkungen

Sprache, Schrift:
Deutsch

Geschichte

Akzession:
  • Kauf. Datum: 1661. Eigentümer: Öffentliche Bibliothek der Universität Basel

Hinweise

Bibliographischer Nachweis:
  • Thieme, Hans. - Unpublizierte Beschreibung, 1955-1963

Zugriffs- und Benutzungsbestimmungen

Zugangsbestimmungen:
  • Es gelten die Benutzungsbestimmungen für den Sonderlesesaal
Urheberrecht Metadaten:
Die Katalogdaten stehen unter der Lizenz CC0 zur Weiternutzung zur Verfügung.

Identifikatoren

Systemnummer:
991170522089705501
Andere Systemnummer:
  • (HAN)000297473DSV05
  • (EXLNZ-41SLSP_NETWORK)991170522089705501
  • (41SLSP_UBS)9972437340605504
Quelle: